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Rechtsaspkete in der Führungspraxis Unternehmer und Mitarbeiter "Verpflichtet sich jemand, Arbeitsleistungen für einen anderen nach dessen Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten persönlich gegen Bezahlung zu erbringen, dann entsteht ein ...
Anzahl Wörter: 1.447 - Aktuelle Sprache: Deutsch - Unterrichtsfach: BWL -  Schultyp: Universität Rechtschreibung überprüft (ohne Gewähr!)Druckansicht verfügbarDownload als RTF-Datei verfügbar
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Rechtsaspkete in der Führungspraxis

Gliederung

  • Unternehmer und Mitarbeiter
    • Einstellung von Mitarbeitern, einschließlich Szialversicherung
  • Arten von Arbeitsverhältnissen
    • Angesteller
    • Arbeiter
    • Lehrling
    • Heimarbeiter
  • Der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen
    • Kündigung
    • Entlassung, vorzeitiger Austritt
  • Pflichten des Arbeitgebers bei Beendigung von Dienstverhältnissen
    • Abfertigungsanzahlung
    • Zahlung der Kündigungsentschädigung
  • Rechte und Pflichten Arbeitgeber - Arbeitnehmer
    • Weiterzahlung des Entgeltes
    • Der Betriebsrat
  • Technischer Arbeitnehmerschutz, Überwachung
    • Arbeitsinspektor
  • Persönlicher Arbeitsschutz

Unternehmer und Mitarbeiter

"Verpflichtet sich jemand, Arbeitsleistungen für einen anderen nach dessen Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten persönlich gegen Bezahlung zu erbringen, dann entsteht ein Arbeitsvertrag".

Einstellung von Mitarbeitern, einschließlich Szialversicherung

Um mögliche Fehleinschätzungen von Mitarbeitern zu vermeiden gibt es die Möglichkeit einer Probezeit.
Ein Probevertragsverhältnis hat für beide Vertragspartner den Vorteil der sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Wird keine Probezeit vereinbart, sind bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine zu beachten.

Die Länge der Probezeit ist je nach Art des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich:
- Angestellter: Max. 1 Monat nach Angestelltengesetz
- Arbeiter: 1 - 4 Wochen je nach Kollektivvertrag oder max. 1 Monat nach ABGB
- Lehrling: 2 Monate nach Berufsbildungsgesetz; keine besondere Vereinbarung nötig
Bei der Einstellung des Arbeitnehmers müssen man binnen 3 Tage eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa erstatten.

- die Verpflichtung zur An- und Abmeldung hat der Arbeitgeber; er ist strafbar, wenn er diese Fristen versäumt
-

[...]

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