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Kollektives Arbeitsrecht
Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens
Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)
Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ...
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Kollektives Arbeitsrecht
Gliederung
- Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens
- Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)
- Arbeitnehmerseite
- Arbeitgeberseite
- Die freiwilligen Berufsvereinigungen
- Kollektive Rechtsgestaltung
- Der Kollektivvertrag
- Betriebsverfassung
- Der Betriebsrat
- Aufgaben
- Befugnisse
- Allgemeine Befugnisse
- Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
- Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
- Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Rechtsstellung
- Vertretung
- Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
- Zuständigkeit
- Zusammensetzung
- Besondere Verfahrensregeln
- Das Bundeseinigungsamt
- Zuständigkeit
- Zusammensetzung
Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens
Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)
Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Arbeitnehmerseite
- Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an (ausgenommen die Landarbeiter und die öffentlich Bediensteten). Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.
- Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.
Arbeitgeberseite
- Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern (für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber).
- Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten,
[...]
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