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Erbrecht
Grundbegriffe
Das Erbrecht (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlass (die Erbschaft, Verlassenschaft), d.h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (=Erblassers), nimmt.
Das Erbrecht (im subjektiven Sinne) ist das Recht ...
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Erbrecht
Gliederung
- Grundbegriffe
- Berufung zur Erbschaft
- Erbvertrag
- Letztwillige Erklärung (Verfügung)
- Arten von Testamenten
- Gesetz
- Pflichtteilsrecht
- Verfahren zur Erlangung der Erbschaft
Grundbegriffe
Das Erbrecht (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlass (die Erbschaft, Verlassenschaft), d.h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (=Erblassers), nimmt.
Das Erbrecht (im subjektiven Sinne) ist das Recht des (der) Erben auf den Nachlass. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z.B. ein Drittel (als Miterbe).
Der Vermächtnisnehmer ("Legatar") als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z.B. einen Teppich oder ein Fruchtgenussrecht.
Berufung zur Erbschaft
Um Erbe zu werden, muss eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein:
- Erbvertrag
- Letztwillige Erklärung (Verfügung)
- Gesetz
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens
[...]
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