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Erbrecht Grundbegriffe Das Erbrecht (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlass (die Erbschaft, Verlassenschaft), d.h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (=Erblassers), nimmt. Das Erbrecht (im subjektiven Sinne) ist das Recht ...
Anzahl Wörter: 689 - Aktuelle Sprache: Deutsch - Unterrichtsfach: Recht -  Schultyp: Universität Rechtschreibung überprüft (ohne Gewähr!)Druckansicht verfügbarDownload als RTF-Datei verfügbar
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Erbrecht

Gliederung

  • Grundbegriffe
  • Berufung zur Erbschaft
    • Erbvertrag
    • Letztwillige Erklärung (Verfügung)
    • Arten von Testamenten
    • Gesetz
  • Pflichtteilsrecht
  • Verfahren zur Erlangung der Erbschaft

Grundbegriffe

Das Erbrecht (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlass (die Erbschaft, Verlassenschaft), d.h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (=Erblassers), nimmt.

Das Erbrecht (im subjektiven Sinne) ist das Recht des (der) Erben auf den Nachlass. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z.B. ein Drittel (als Miterbe).

Der Vermächtnisnehmer ("Legatar") als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z.B. einen Teppich oder ein Fruchtgenussrecht.

Berufung zur Erbschaft

Um Erbe zu werden, muss eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein:
- Erbvertrag
- Letztwillige Erklärung (Verfügung)
- Gesetz

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens

[...]

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