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Erbrecht
Grundbegriffe
Das Erben (im objektiven Sinne) regelt, wer als "Rechtsnachfolger" den Nachlass (dir Erbschaft, Hinterlassenschaft), d. h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (= Erblassers), übernimmt.
Das Erben (im subjektiven Sinne) ist das ...
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Erbrecht
Gliederung
- Grundbegriffe
- Berufung zur Erbschaft
- Erbvertrag
- Letztwillige Erklärung (Verfügung)
- Gesetz
- Pflichtteilsrecht
- Verfahren zur Erlangung der Erbschaft
- Sachenrecht
- Einteilung der Sachen
- Inhabung, Besitz, Eigentum
- Das Grundbuch
- Das Pfandrecht
- Andere dingliche Rechte
Grundbegriffe
Das Erben (im objektiven Sinne) regelt, wer als "Rechtsnachfolger" den Nachlass (dir Erbschaft, Hinterlassenschaft), d. h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (= Erblassers), übernimmt.
Das Erben (im subjektiven Sinne) ist das Recht des Erben auf den Nachlass. Der Erbe ist Gesamtsrechtsnachfolger im Bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z. B. ein Drittel (als Miterbe).
Der Vermächtnisnehmer als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z. B. einen Teppich.
Berufung zur Erbschaft
Um Erbe zu werden, muss eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein:
1) Erbvertrag
2) Letztwillige Erklärung (Verfügung)
3) Gesetz
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens möglich.
Widerruf eines Erbvertrages kann nur einvernehmlich wieder in Form eines Notariatsaktes erfolgen.
Letztwillige Erklärung (Verfügung)
Die letztwillige Verfügung heißt Testament, wenn sie die Einsetzung
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