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Schuldrecht
Schuldverhältnis
Das ABGB bezeichnet das Schuldverhältnis als persönliches Sachrecht und erklärt:
Zwischen zwei Personen besteht ein Schuldverhältnis, wenn die eine gegen die andere einen Anspruch auf eine Leistung hat. Der Anspruchsberechtigte ist der ...
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Schuldrecht
Gliederung
- Schuldverhältnis
- Entstehung und Endigung von Schuldverhältnissen
- Das Rechtsgeschäft (Vertrag)
- Der Kaufvertrag
- Der Bestandsvertrag
- Der Arbeitsvertrag
- Der Schadensersatz
Schuldverhältnis
Das ABGB bezeichnet das Schuldverhältnis als persönliches Sachrecht und erklärt:
Zwischen zwei Personen besteht ein Schuldverhältnis, wenn die eine gegen die andere einen Anspruch auf eine Leistung hat. Der Anspruchsberechtigte ist der Gläubiger mit seiner Forderung, der Verpflichtete ist der Schuldner, der eine meist in Geld messbare Leistung zu erbringen hat.
Entstehung und Endigung von Schuldverhältnissen
Drei Möglichkeiten:
1. Rechtsgeschäfte (Kauf, Darlehen, Kündigung, Vergleich)
2. rechtswidrige Handlungen (Sachbeschädigung, Körperverhältnis)
3. besondere vom Gesetz geregelte Sachverhalte (Verjährung)
Das Rechtsgeschäft (Vertrag)
Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte (Belohnung für verlorene Sachen) und zweiseitige Rechtsgeschäfte (diese sind häufiger und heißen Verträge).
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte
a) Die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden
b) Die Möglichkeit des Inhaltes (es darf nichts Unmögliches angeführt werden)
c) Erlaubtheit des Inhaltes (der Inhalt darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen)
- Wucher
- Sittenwidrige Geschäfte
d)
[...]
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