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Zivilgerichtsbarkeit
Allgemeines
Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlichter Ansprüche, die aus Rechtsverhältnissen des Privatrechts (Verträgen aller Art, Ehescheidungsbegehren, Erbeseinstellung) entstehen. Unabhängige und weisungsfreie Richter haben ...
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Zivilgerichtsbarkeit
Gliederung
- Allgemeines
- Zuständigkeit der Gerichte
- Von der Klage bis zur Vollstreckung
- Einbringung der Klage
- Erste Tagsatzung
- Mündliche Streitverhandlung
- Urteil
- Rechtsmittel
- Vollstreckung (Exekution)
Allgemeines
Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlichter Ansprüche, die aus Rechtsverhältnissen des Privatrechts (Verträgen aller Art, Ehescheidungsbegehren, Erbeseinstellung) entstehen. Unabhängige und weisungsfreie Richter haben die Aufgabe, strittige Rechte festzustellen und um Vollstreckungsverfahren für ihre Durchsetzung zu sorgen.
Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der Rechtsprechung auszuüben.
Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.
Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen. Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit regeln daher, bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw.) eine Sache anhängig gemacht werden kann.
Für alle Arbeits- und Sozialrechtssachen ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
Bei der örtlichen Zuständigkeit
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