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Das Ehegattenerbrecht in rechtshistorischer Perspektive
Allgemeines
Man kann heute mit Sicherheit sagen, dass alles Gut im Rechtsaltertum in der Hausgemeinschaft gebunden war. Es bestand ein äußerst enger Zusammenhang zwischen Erbrecht und Blutsverwandtschaft. Von diesem ...
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Das Ehegattenerbrecht in rechtshistorischer Perspektive
Gliederung
- Allgemeines
- Ehregüterrecht als funktionelles Ehegattenerbrecht
- Besitz der Witwe
- Rechtsgeschäftlich begründete Vermögensgemeinschaft
- Leibzucht
- Gewohnheitsrechtliches Vermächtnis der Fahrhabe
- Ansätze zur Ausgestaltung eines Ehegattenerbrechts
- Erbloser Nachlass
- Rezeption des gemeinen Ehegattenerbrechts im 18. Jahrhundert
- Begrifferklärung
Allgemeines
Man kann heute mit Sicherheit sagen, dass alles Gut im Rechtsaltertum in der Hausgemeinschaft gebunden war. Es bestand ein äußerst enger Zusammenhang zwischen Erbrecht und Blutsverwandtschaft. Von diesem Prinzip war das Erbrecht bis zum Ausgang des Mittelalters beherrscht. Erst im ausgehenden Hochmittelalter wird der Ehegatte durch Verteilungstestamente in die Verteilung des Nachlasses einbezogen.
Ehregüterrecht als funktionelles Ehegattenerbrecht
Dem heimischen Gewohnheitsrecht war ein Erbrecht des Ehegatten unbekannt. Da durch die Eheschließung kein Verwandtschaftsverhältnis begründet wurde, fehlte es an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt. Im österreichischen Rechtsraum war das Fallrecht einer allgemeinen Ausbildung des Ehegattenerbrechts hinderlich. Das Erbgut fiel nach Landesbrauch an den Fiskus, wenn verwandte, von deren Seite es herrührte, nicht vorhanden waren. Der Ehegatte war also von der Erbfolge ausgeschlossen. Das Mittelalterliche
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