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Klagearten
Leistungsklage
Sie sind darauf gerichtet, den Gegner zu einer Leistung, einer Unterlassung oder einer Duldung zu verurteilen, z.B. Klage auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, auf Herausgabe einer Sache, auf Unterlassung wettbewerbsschädigender Handlung, ...
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Klagearten
Leistungsklage
Sie sind darauf gerichtet, den Gegner zu einer Leistung, einer Unterlassung oder einer Duldung zu verurteilen, z.B. Klage auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, auf Herausgabe einer Sache, auf Unterlassung wettbewerbsschädigender Handlung, auf Duldung der Zwangsvollstreckung usw.
Feststellungsklage
Durch eine Feststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines sachlich-rechtlichen oder eines prozessualen Rechtsverhältnisses, z.B. Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden haftet, die aus einem Verkehrsunfall zukünftig noch entstehen werden, Feststellung, dass der Kläger zur Kündigung, zur Leistungsverweigerung usw. berechtigt ist.
(Rechts-) Gestaltungsklage
Mit ihnen begehrt der Kläger eine Rechtsänderung. Anders als Urteil über Leistungs- und Feststellungsklage, die rechtbezeugende Wirkung haben, wirken Gestaltungsurteile rechtsbegründend, z.B. Antrag auf Scheidung der Ehe, Auflösung einer OHG, Anfechtung der Ehelichkeit, Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil.
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