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Stufenlehre, Bverfgericht
Drei-Stufen-Lehre
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
In Art. 12 Abs. 1 S.1 GG wird jedem Bürger das Recht, Beruf, Ausbildungsstätte und
Arbeitsplatz frei zu wählen eingeräumt. ...
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Stufenlehre, Bverfgericht
Drei-Stufen-Lehre
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
In Art. 12 Abs. 1 S.1 GG wird jedem Bürger das Recht, Beruf, Ausbildungsstätte und
Arbeitsplatz frei zu wählen eingeräumt. Der in S.2 beschriebene Regelungsvorbehalt
bezieht sich in erster Linie auf die Berufsausübung. Jedoch ist die Berufswahl deswegen
nicht uneingeschränkt frei. Da sich beide Bereiche (BW & BA) gegenseitig beeinflussen,
kann man sie nicht exakt voneinander trennen. Der Vorbehalt bezieht sich demnach
auf beide Bereiche, jedoch nicht in gleicher Intensität. Aufgrund dessen wird angenommen,
dass Art. 12 Abs. 1 ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit enthält, das auch
einheitlich unter einem Gesetzesvorbehalt steht. Das bedeutet, dass die Befugnis um so freier ist,
je mehr sie sich auf die Ausübung bezieht und um so begrenzter ist, je mehr auch die Berufswahl
[...]
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