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Das Bundesverfassungsgericht
(siehe Abbildung 1)
Durch das Grundgesetz wird der Rechtsprechung als "dritter Gewalt" (Judikative) eine besondere hervorgehobene, gegenüber den anderen staatlichen Gewalten streng abgegrenzte, neutrale Stellung zugewiesen (Artikel 97 des ...
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Das Bundesverfassungsgericht
(siehe Abbildung 1)
Durch das Grundgesetz wird der Rechtsprechung als "dritter Gewalt" (Judikative) eine besondere hervorgehobene, gegenüber den anderen staatlichen Gewalten streng abgegrenzte, neutrale Stellung zugewiesen (Artikel 97 des GG). Neben dem Bundesverfassungsgericht als selbständigen und unabhängigen Gerichtshof des Bundes mit Sitz in Karlsruhe, bestehen im Rahmen des Grundgesetzes Bundesgerichte und die Gerichte der Länder als Organe der Rechtsprechung.
Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichtes
(siehe Abbildung 2)
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern welche weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören dürfen. Der Präsident sowie dessen Stellvertreter, die im Wechsel von Bundestag und Bundesrat gewählt werden, haben zugleich den Vorsitz im ersten bzw. zweiten Senat inne. Auch die Richter selbst
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