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Allgemein Wenn sich 2 oder mehrere Personen einig sind, ein Unternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also einer GesmbH zu gründen, so ist dafür ein Notariatsakt erforderlich. Nach Unterfertigung dieses Vertragspapiers ist die Hälfte der Stammeinlage im Minimum ...
Anzahl Wörter: 234 - Aktuelle Sprache: Deutsch - Unterrichtsfach: BWL, Recht -  Schultyp: unbekannt Jgst. 2Rechtschreibung nicht überprüft!Druckansicht verfügbarAnzeige im Text-Format verfügbarDownload als PDF-Datei verfügbarDownload als RTF-Datei verfügbar
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Allgemein
Wenn sich 2 oder mehrere Personen einig sind, ein Unternehmen in
Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also einer GesmbH zu gründen, so ist dafür ein Notariatsakt erforderlich. Nach Unterfertigung dieses Vertragspapiers ist die Hälfte der Stammeinlage im Minimum S 250.000,--auf das neu gegründete Firmenkonto von den Gesellschaftern anteilmäßig einzuzahlen. Weiters muss die neue Firma im Firmenbuch eingetragen werden und der zuständigen Standesvertretung (Wirtschaftskammer) bekannt gegeben werden.Wenn sich 2 oder mehrere Personen einig sind, ein Unternehmen in

Vorteile
· Beschränkung der Haftung
· Bei Konkurs haftet die GesmbH nur mit höchstens 50 oder 100 % der Stammeinlage.
· Alle Gesellschafter haften Geschäftspartnern gegenüber nur in der Höhe der Einlage, nicht mit Ihrem Privatvermögen.

Nachteile
· Geringer Kreditfähigkeit als eine AG (gilt vor allem für kleine GesmbH)
· Das Gründungsprozedere ist ziemlich aufwendig
· 55 % Steuerpflichtig (gilt nur bei Gewinnausschüttung)

Geschäftsführung
Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat und bestellt den Geschäftsführer dieser kontrolliert den Aufsichtsrat.

Generalversammlung
Wird jährlich vom Geschäftsführer einberufen

Geschäftsführer
Führen und vertreten die Gesellschaft

Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat muss erst dann gebildet werden, wenn das Stammkapital S 1.000.000,-
Überschreitet und mehr als 50 Gesellschafter sind.

Beispiel für eine GesmbH


Mann A und Mann B
Mann A steigt mit S 400.000,-- ein und Mann B steigt mit S 300.000,-- Eigenkapital ein.

Beide Bilden eine GesmbH
Gewinn Jahresbilanz 1998 1.000.000,--
Mann A bekommt 571.428,57
Mann B bekommt 428.571,43 Es wird im Verhältnis 3:4 geteilt

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