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Definition der Partei Die Parteien sind verfassungsrechtlich gesehen ein notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der BRD. Artikel 21 des Grundgesetzbuches besagt, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Sie ...
Anzahl Wörter: 940 - Aktuelle Sprache: Deutsch - Unterrichtsfach: Recht -  Schultyp: unbekannt Jgst. 11Rechtschreibung nicht überprüft!Druckansicht verfügbarAnzeige im Text-Format verfügbarDownload als PDF-Datei verfügbarDownload als RTF-Datei verfügbar
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Definition der Partei

Die Parteien sind verfassungsrechtlich gesehen ein notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der BRD.
Artikel 21 des Grundgesetzbuches besagt, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Sie haben die Aufgabe, die zunächst ungeordnete politische Meinungsvielfalt zu formen, (Partei-) Programme entsprechend den vorherrschenden Strömungen aufzustellen und auf deren Grundlage Kandidaten zu den Wahlen zu präsentieren. Ein Problem ergibt sich dabei durch die Doppelstellung der Partei: Einerseits sind die Parteien gesellschaftliche, nichtstaatliche Einrichtungen, andererseits wirken sie bei der Willensbildung im politisch-staatlichen Bereich mit. Eine Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und zu diesem Zweck Volksvertreter in den Bundestag oder einen Landtag entsenden. Um als Partei anerkannt zu werden bedarf es einer ausreichenden Organisation

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