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Der Bundesstaat
Art. 20 - "Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."
- weitere Bundesstaaten sind USA, Österreich, Kanada, Schweiz
Def.: = ein Zusammenschluss von mehreren Gliedstaaten (Bundesländer) zu einem ...
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Der Bundesstaat
Art. 20 - "Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."
- weitere Bundesstaaten sind USA, Österreich, Kanada, Schweiz
Def.: = ein Zusammenschluss von mehreren Gliedstaaten (Bundesländer) zu einem Gesamtstaat
Merkmale:
- Gliedstaaten übertragen eigene Kompetenzen an den Gesamtstaat
(Bsp. Gesamtstaat verantwortlich für Außenpolitik und Länder verantwortlich für das Schulwesen)
- die Rechtspersönlichkeit der Staaten bleibt erhalten
- die Verfassungen der 16 Bundesländer erfüllen dieselbe Funktion wie das Grundgesetz im Bund
- in der Einführung des GG ist festgelegt, wer die Mitgliedsländer sind
- in Art. 20-37 GG ist Verhältnis zw. Bund und Länder dargestellt
- dort ist auch die zentrale Vorschrift des Art. 30
- welche so wichtig ist, dass sie zitiert werden muss
Art. 30 - "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt."
- d.h. der Bund darf nur das, was ihm im GG gestattet ist
- durch die Bundesstaatlichkeit wird die Demokratie verbreitert und gesichert
- in den Bundesländern, die demokratisch sein müssen, finden demokratische Wahlen statt
- es werden demokratische, legitimiert Entscheidungen getroffen
- sie werden über den Bundesrat im Bund wirksam
- d. Bundesländer vertreten die Interessen ihrer Bevölkerung wenn es sein muss auch mit Nachdruck
Folge:
- Erreichung der Gewaltenteilung nicht nur horizontal (Exekutive, Legislative und Judikative) sondern auch vertikal (Bund und Länder)
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