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Deutschland
Nach dem Embryonenschutzgesetz gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.
Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz verbietet:
- die Übertragung einer ...
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Deutschland
Nach dem Embryonenschutzgesetz gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.
Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz verbietet:
- die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle auf eine Frau
- eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt
- bei einer künstlichen Befruchtung mehr als drei befruchtete Eizellen in die Gebärmutter zu übertragen
- mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen
- einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in die Gebärmutter zu entnehmen, um diese auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden
- bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten zu überlassen(Ersatzmutter),
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