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Lt. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5. 1949(GG) Art. 6 Absatz 1 gilt folgendes: Ehe und Familie stehen unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Dies galt bis zum Jahre 2001 nur für heterosexuelle Ehen, ab Mitte 2001 sind ...
Anzahl Wörter: 652 - Aktuelle Sprache: Deutsch - Unterrichtsfach: Recht -  Schultyp: unbekannt Jgst. 9Rechtschreibung nicht überprüft!Druckansicht verfügbarAnzeige im Text-Format verfügbarDownload als PDF-Datei verfügbarDownload als RTF-Datei verfügbar
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Lt. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5. 1949(GG)
Art. 6 Absatz 1 gilt folgendes:
Ehe und Familie stehen unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Dies galt bis zum Jahre 2001 nur für heterosexuelle Ehen, ab Mitte 2001
sind gleichgeschlechtliche Ehen möglich.

Die meisten Paare entscheiden sich für die Ehe als gesetzlich geschützte Form des Zusammenlebens.
Im Ehe- und Familienrecht ist die Gleichberechtigung durchgesetzt.

Die dafür entscheidenden Paragraphen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagen:

Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (§1356

[...]

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