|
Lt. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5. 1949(GG)
Art. 6 Absatz 1 gilt folgendes:
Ehe und Familie stehen unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Dies galt bis zum Jahre 2001 nur für heterosexuelle Ehen, ab Mitte 2001
sind ...
|
![]() |
Lt. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5. 1949(GG)
Art. 6 Absatz 1 gilt folgendes:
Ehe und Familie stehen unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Dies galt bis zum Jahre 2001 nur für heterosexuelle Ehen, ab Mitte 2001
sind gleichgeschlechtliche Ehen möglich.
Die meisten Paare entscheiden sich für die Ehe als gesetzlich geschützte Form des Zusammenlebens.
Im Ehe- und Familienrecht ist die Gleichberechtigung durchgesetzt.
Die dafür entscheidenden Paragraphen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagen:
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (§1356
[...]
(weiter bei vollständiger Anzeige)
Druckansicht (bei vollständiger Anzeige)
Anzeige im Text-Format (bei vollständiger Anzeige)
Download als PDF-Datei (bei vollständiger Anzeige)
Download als RTF-Datei (bei vollständiger Anzeige)
Bewertung abgeben Fehler melden per eMail weiterempfehlen
|
Zur vollständigen Anzeige dieses Datensatzes musst du dich mit deinem Facebook-Account einloggen!
|
