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Personenrecht
Allgemeines
Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird, werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig. ...
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Personenrecht
Gliederung
- Allgemeines
- Rechtsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit
- Allgemeines
- Geschäftsfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
- Der gesetzliche Vertreter
- Der Name
Allgemeines
Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird, werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig.
Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Als Person im Rechtssinne gilt, wer rechtsfähig ist, d.h. wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit spricht die Rechtsordnung allen Menschen als "natürliche Personen" und Körperschaften oder Sachgesamtheiten, denen die Rechtsordnung, die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat als juristischen Personen zu.
Natürliche Personen (alle Menschen) haben Rechtsfähigkeit von der Geburt bis zum Tod, juristische Personen (Körperschaften, Sachgesamtheiten) von der Gründung bis zur Auflösung.
Handlungsfähigkeit
Allgemeines
Nicht
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