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Personenrecht Allgemeines Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird, werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig. ...
Anzahl Wörter: 658 - Aktuelle Sprache: Deutsch - Unterrichtsfach: Recht -  Schultyp: Gymnasium Rechtschreibung überprüft (ohne Gewähr!)Druckansicht verfügbarAnzeige im Text-Format verfügbarDownload als PDF-Datei verfügbarDownload als RTF-Datei verfügbar
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Personenrecht

Gliederung

  • Allgemeines
  • Rechtsfähigkeit
  • Handlungsfähigkeit
    • Allgemeines
    • Geschäftsfähigkeit
    • Deliktsfähigkeit
    • Der gesetzliche Vertreter
  • Der Name

Allgemeines

Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Während die Sachen Objekte des Handels sind und über sie nur verfügt wird, werden den Personen von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt: Personen sind daher rechtsfähig.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Als Person im Rechtssinne gilt, wer rechtsfähig ist, d.h. wer also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit spricht die Rechtsordnung allen Menschen als "natürliche Personen" und Körperschaften oder Sachgesamtheiten, denen die Rechtsordnung, die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat als juristischen Personen zu.
Natürliche Personen (alle Menschen) haben Rechtsfähigkeit von der Geburt bis zum Tod, juristische Personen (Körperschaften, Sachgesamtheiten) von der Gründung bis zur Auflösung.

Handlungsfähigkeit

Allgemeines

Nicht

[...]

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